RVDU

Aktualisiert: November 2023

Das Land NRW hat das Verbot von Schottergärten konkreter gestaltet und weiter verschärft. Kommunale Bauaufsichtsbehörden können ab 1. Januar sogar den Rückbau bestehender Steinwüsten anordnen.

blumeeinzelSchottergärten sind Grundstücksflächen, die nicht überbaut oder für Wege und andere „zulässige Verwendungen“ genutzt werden. Sie sind in der Regel großflächig mit Folie oder Vlies bedeckt und dann mit Schotter, Splitt, Kies, Mulch oder ähnlichem Material oder Kunstrasen belegt und kaum oder gar nicht bepflanzt.

In der NRW-Verordnung heißt es: „Mit dieser Änderung soll der Thematik „Schottergärten“ begegnet werden, da viele Insektenarten elementare Ökosystemleistungen, zum Beispiel für die Bestäubung von Pflanzen, als Nahrungsgrundlage für andere Insekten und weitere Tiergruppen, für den Abbau organischer Masse, die biologische Kontrolle von Schadorganismen, die Gewässerreinigung oder die Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit erbringen. Der Rückgang dieser Insekten und ihrer Ökosystemleistungen hat damit nicht nur unmittelbare Auswirkungen auf die Umwelt, sondern auch auf uns Menschen.“

Versiegelung ist das Grundübel

Die Versiegelung und damit die Undurchlässigkeit von Wasser ist also das Grundübel. Eine akkurat getrimmte Hecke oder ein Pflanzenkübel auf der Steinwüste reichen im Sinne der Bauordnung nicht aus.

Steine, Schotter und Kiesel im Garten sind als Gestaltungselemente auch in Zukunft nicht tabu. „Wesentliches Merkmal“ einer Gartenfläche sei aber ihr ,natürlicher Charakter‘, heißt es aus dem NRW-Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung. Die Materialien müssten aber eine „untergeordnete Bedeutung“ haben.

Neu in diesem Verordnungspaket ist auch diese Aussage: „Ist eine Begrünung oder Bepflanzung der nicht überbauten Flächen nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich, so sollen die baulichen Anlagen begrünt werden, soweit ihre Beschaffenheit, Konstruktion und Gestaltung es zulassen und die Maßnahme wirtschaftlich zumutbar ist“.

blumenwiese2023Der Kampf gegen versiegelte Vorgärten und Steinwüsten geht also in die nächste Runde. Und der Spielraum, den Grundstückseigentümer und Behörden immer noch haben, ist kleiner geworden.

Gerichtsurteile mit Signalwirkung

Dass die Baubehörden inzwischen verfügen können, den Schotter nebst Unterlage zu beseitigen und die Fläche zu begrünen oder zu bepflanzen, bestätigen zwei Urteile mit Signalwirkung. So stellte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Niedersachsen) am 17. Januar 2023 u. a. fest: „Grünflächen werden durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene Flächen geprägt. Steinelemente dürfen nur untergeordneten Charakter haben. Im vorliegenden Fall ist das Verhältnis genau umgekehrt." (Az.: 1 LA 20/22)

Das Verwaltungsgericht Minden (NRW) urteilte am 27.07.2023: „Das Auslegen von Kunstrasen stellt keine Begrünung … dar“. Und: Es reiche nicht aus, Kleinstanpflanzungen in Schottergärten unter Verweis darauf vorzunehmen, dass diese in unabsehbarem Zeitraum bei guten Bedingungen potenziell einen Umfang erreichen können, der dann einer Begrünung entsprechen könnte. (AZ: 1 K 6952/21)  

Der RVDU unterstützt seit Jahren die Bemühungen um grüne Vorgärten. Lesen Sie dazu den Beitrag RVDU verschenkt Blumensamen.

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